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CSRD: Es ist 5 Minuten vor 12

CSRD

Unternehmen müssen sich aufgrund der CSRD auf komplexere Nachhaltigkeitsberichte vorbereiten.

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird das Nachhaltigkeitsreporting deutlich komplexer. Unternehmen müssen jetzt die Weichen stellen und entsprechende Prozesse implementieren, um für die neuen Berichtspflichten gerüstet zu sein.

Viele Unternehmen mussten bisher keine Auskunft über ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen erteilen, doch mit der CSRD hat die EU das geändert: Unternehmen werden, in Form eines Stufenmodells, schrittweise verpflichtet, einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Bei einigen Unternehmen wird es auch zu einer indirekten Konfrontation mit den Regelungen der EU-Richtlinie kommen – so etwa Lieferanten großer Unternehmen. Heuer sind es rund 2.000 Unternehmen in Österreich, die im Jahr 2025 der CSRD zu Folge einen Nachhaltigkeitsbericht über das Geschäftsjahr 2024 erstellen müssen.

Die CSRD stellt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung. Sie zielt darauf ab, dass Unternehmen standardisierte Informationen zu ESG-Themen (Environment, Social und Governance) bereitstellen und sich auf eine strategische Auseinandersetzung mit diesen einlassen. Es geht darum, Chancen und Risiken zu ermitteln und den Erfolg der Strategie anhand von KPIs zu messen.

Die neuen Anforderungen durch die CSRD werden die Berichterstattungs- und Strategiepraktiken vieler Unternehmen deutlich ändern. Während Unternehmen nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zu Umweltschutz, Diversität in Vorständen, sozialer Verantwortung und Umgang mit Mitarbeiter*innen sowie Anti-Korruption zu berichten haben, wird durch die CSRD der Umfang der Reportingpflichten um den Bereich Nachhaltigkeit erweitert. Neu ist auch das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, das eine einseitige Berichterstattung verhindert.

Unternehmen sprechen naturgemäß gerne über ihre Nachhaltigkeitsbemühungen und -erfolge; gegenteilige Aspekte werden lieber ausgelassen. Das ist nur wenig verwunderlich, wird mit der neuen EU-Richtlinie aber schwieriger, denn diese gibt einheitliche Standards vor, die es zu erfüllen gilt. Werden Dinge nun verschwiegen oder gar beschönigt, besteht ein erhöhtes Reputationsrisiko

 

Wer ist von der CSRD betroffen?

Künftig gilt die Berichtspflicht für alle „großen“ Unternehmen, die zumindest zwei der drei Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme über 25 Mio. Euro
  • Nettoumsatzerlöse über 50 Mio. Euro
  • durchschnittliche Beschäftigtenzahl von über 250 während des Geschäftsjahres

Außerdem sind börsennotierte Unternehmen (und damit auch gewisse KMU) umfasst, ebenso wie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen jeder Rechtsform. Für KMU soll allerdings ein eigener verhältnismäßiger Standard entwickelt werden und sie werden erst drei Jahre später verpflichtet.

Der Zeitplan sieht eine stufenweise Einführung der Berichtspflichten vor:

  • Unternehmen, die bereits unter die geltende Nachhaltigkeitsberichtspflicht fallen, müssen erstmals im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten.
  • Unternehmen, die bisher nicht den Vorgaben der NFRD unterliegen, aber nun durch den erweiterten Umfang der CSRD erfasst werden, müssen erstmals im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten.
  • Börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Finanzinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen müssen erstmals im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026 berichten – mit einer Opt-Out-Möglichkeit bis 2028.
  • Unternehmen außerhalb der EU, die in der EU einen Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro generieren und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigstelle innerhalb der EU haben, müssen erstmals im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028 nach den Vorgaben der CSRD berichten.

 

Welche inhaltlichen Anforderungen umfasst die CSRD?

Inhaltlich orientiert sich die CSRD an der ESG-Logik. Das heißt es müssen Kennzahlen aus den Bereichen Environment, Social und Governance veröffentlicht werden; außerdem Kennzahlen zur EU-Taxonomie. Informationen sollen zukunftsorientiert sein, also Strategie, Ziele und Fortschritte umfassen. Außerdem müssen Berichte künftig extern geprüft (zunächst nur mit begrenzter Prüfungssicherheit) und als Teil des Lageberichts veröffentlicht werden.

Bisher konnten internationale Rahmenwerke (z.B. GRI-Standards) für die Berichterstattung herangezogen werden; künftig sind eigene EU-Berichtsstandards (ERS) verpflichtend anzuwenden. Neben risikobezogenen Informationen gilt künftig das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Das bisherige Prinzip der Wesentlichkeit bezieht sich nur auf die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren auf Finanzen und Unternehmenstätigkeit (Outside-in), wodurch die Interessen von Investor*innen und Stakeholder*innen in den Vordergrund gestellt werden. Die doppelte Wesentlichkeit umfasst zusätzlich die Auswirkungen der Finanz- und Unternehmenstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-Out), wodurch Stakeholder-Interessen eine größere Bedeutung zukommt.

Während die CSRD die Anforderungen vorgibt, definieren die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) den Inhalt der neuen Offenlegungspflichten. Im Sommer 2023 wurde ein Rechtsakt über die ersten 12 ESRS verabschiedet; weitere sollen folgen.

 

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Foto von Pixabay